0732 77 33 33  office@jaeger-partner.at  Mo-Do 08:00-17:00 Fr 08:00-14:00
0732 77 33 33  office@jaeger-partner.at  Mo-Do 08:00-17:00 Fr 08:00-14:00

11

So erreichen Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei:

Hauptplatz 30, 4020 Linz
Mo – Do 08:00 – 17:00
Fr 08:00 – 14:00
Tel  +43 732 77 33 33
Fax +43 732 77 33 33 44
Mail  office@jaeger-partner.at

Zum Anfahrtsplan klicken Sie bitte hier.

Vertragsbedienstetenrecht

Nicht einfach Arbeitsrecht

Vertragsbedienstetengesetze (VBG, Oö. LVBG) sind unsere Expertise

Unsere Kanzlei vertritt seit fast zwei Jahrzehnten Dienstgeber aus dem Bereich der öffentlichen Hand. Wir sind daher mit den Besonderheiten dieser Rechtsmaterie vertraut, denn Vertragsbedienstetenrecht ist eben nicht einfach nur Arbeitsrecht.

Als Vertragsbedienstetenrecht bezeichnet man die gesetzlichen Bestimmungen, die das „privatrechtliche Dienstverhältnis“ zwischen einem öffentlichen Dienstgeber einerseits und deren Mitarbeiter andererseits regeln.

Vertragsbedienstete sind Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, also insbesondere dem Bund, dem Land oder einer Gemeinde, stehen, die also einen „Vertrag“ geschlossen haben.

Von Vertragsbediensteten zu unterscheiden sind Beamte. Diese sind Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurden mittels Bescheid, also mit Hoheitsakt, bestellt.

Für Bund, Länder und Gemeinden gelten grundsätzlich andere Rahmenbedingungen, als für andere Dienstgeber. Die Bestimmungen entsprechen nicht zur Gänze den viel bekannteren Regelungen im Angestelltengesetz, im ABGB oder in einzelnen Kollektivverträgen.

Die Rechtslage ist vielschichtig, weil es neben dem „Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes“ (kurz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), auch Landesvertragsbedienstetengesetze (z.B. das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, kurz Oö. LVBG) und Gemeindevertragsbedienstetengesetze (z.B. das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, kurz Oö. GDG 2002) gibt.

Unsere Mandanten sind ausschließlich Dienstgeber, und dabei soll es auch bleiben. Wir möchten die von uns bezogene Position klar und unmissverständlich beibehalten und nicht eine Rechtsprechung anstoßen, die mit den Interessen unserer Mandanten in Widerspruch stehen könnte.

Von herausragender Bedeutung sind ein rasches Agieren und eine detaillierte Aufbereitung des Sachverhalts noch bevor die Situation eskaliert ist. Die Details können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Wir unterstützen Sie gerne!

Vertragsbedienstetenrecht ist Arbeitsrecht, aber „Arbeitsrecht anders“.